Altersvorsorge: Wichtig für Jung und Alt!

Zur Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung. Jeder von uns möchte bis in das hohe Alter geistig und körperlich mobil bleiben. Leider ist das nicht jedem von uns vergönnt: Allein im Bundesgebiet stehen 1 Millionen Bundesbürger unter gesetzlicher Betreuung (bis 1991: Vormundschaft).
Ihnen wird also durch das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) im Zweifel eine Person an die Seite gestellt, mit der zuvor keinerlei persönlicher Kontakt bestand, der jedoch in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenkreisen für Sie – dies auch gegen ihren Willen – entscheidet. Umso wichtiger ist es, persönliche Vorsorge zu treffen. Dabei sei ausdrücklich betont, dass die persönliche Vorsorge nicht nur ältere Personen, sondern auch junge Menschen betrifft: Wer entscheidet z.B. darüber, welche Behandlungsmethoden angewandt werden, wenn Ihr volljähriger Sohn nach einem Verkehrsunfall zeitweilig bewusstlos ist? Wurde keine persönliche Vorsorge getroffen, so entscheidet der Betreuer, nicht die Eltern und ebenso wenig die Ehefrau! Es gibt bisher kein gesetzliches Vertretungsrecht von Angehörigen.
Auch Ehepartner vertreten sich also nicht automatisch gegenseitig. Persönliche Vorsorge bedeutet, dass Sie durch eine (wirksame) Patienten- und Betreuungsverfügung Betreuung für sich vermeiden können. Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person ihres Vertrauens, Sie für den Vorsorgefall (Unfähigkeit, in bestimmten Lebensbereichen tätig zu sein) zu vertreten.
Die Betreuungsverfügung verhindert eine Betreuung gerade nicht; jedoch haben Sie mit der Betreuungsverfügung die Möglichkeit, im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung zu geben. Die Patientenverfügung ist eine Willensäußerung im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung, wenn der Verfügende seinen Willen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung zeitweise oder dauerhaft nicht äußern kann.
Im März 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine wirksame Patientenverfügung insbesondere für den behandelnden Arzt verbindlich ist und daher eingehalten werden muss. Um ein “Rundum-Sorglos-Paket” zu schnüren, sollten Sie sich auch Gedanken über einen Bestattungsvertrag und die Erstellung einer Organverfügung machen. Mit demBestattungsvertrag vermeiden Sie vor vornherein Streitigkeiten unter den Erben hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bestattung. Im Rahmen der Organspende treffen Sie Anordnungen dahingehend, ob nach ihrem Tod ihre Organe zu Transplantationszwecken entnommen werden dürfen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer nicht vorhandenen Erklärung das Transplantationsgesetz die Entscheidung darüber auf den nächsten Angehörigen überträgt. Soll also eine Entnahme unterbleiben, muss eine Vorsorgevollmacht, grundsätzlich den Fall der Einrichtung einer solche Verfügung aufgesetzt werden.
Es besteht insoweit ein erheblicher Beratungsbedarf hinsichtlich der gesetzlichen Betreuung und deren Vermeidbarkeit durch persönliche Vorsorge besteht. Eine fachkundige Beratung ist gerade bei der Patientenverfügung unumgänglich, Formulare zu verwenden kann verheerende Folgen haben. Vielmehr sollten die jeweiligen Verfügungen auf den Einzelfall zugeschnitten sein und dem Aufenthalt im Ausland Rechnung getragen werden:
Es empfiehlt sich nämlich bei längerem Aufenthalt in Spanien, die ausdrückliche Bestimmung des deutschen Rechts für eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Diese wurde jüngst in Spanien normiert durch Ley 41/2002 vom 14.11.2002. Sowohl die Patientenverfügung als auch die Gesundheitsvollmacht sollten zweisprachig deutsch und spanisch abgefasst werden. Weiterhin ist zu raten diese Vollmachten in notarieller Form vor einem spanischen Notar zu erstellen. Wenn die Vollmacht vor einem deutschen Notar erstellt werden sollte, dann zumindest auch auf spanisch und mit der Den Haager Apostille versehen, um sie für den internationalen Rechtsverkehr tauglich zu machen.
Armin Gutschick, LL.M. Abogado & Rechtsanwalt Máster en derecho de la empresa (Barcelona)
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