Erben und Vererben in Spanien

Kaum ein Deutscher denkt beim Kauf einer Immobilie in Spanien an seinen eventuellen Tod, geschweige denn an die Errichtung eines Testaments. Viele Menschen bringen die Errichtung eines Testaments leider noch immer mit einem naheliegenden Tod in Verbindung.
Dabei lässt ein vom Fachmann abgesegnetes Testament den Erblasser ruhig schlafen, da etwaige Probleme, die in der Zukunft entstehen können, nach seinem Tod geregelt sind. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Begriffe des deutsch-spanischen Erbrechts und gibt Hinweise, worauf ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien in steuerrechtlicher Hinsicht zu achten hat.
Für einen deutschen Immobilienbesitzer in Spanien richtet sich das anwendbare Recht nach seinem Ableben grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit; d.h. deutsche Staatsangehörige können nur nach dem deutschen Erbrecht beerbt werden.
Im Klartext heißt das, die Frage wer erbt, wird nach deutschem Recht beurteilt. Sollte der Verstorbene keine wirksame Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Nach dem Gesetz erben die nächsten Verwandten und die Ehepaare. Für das Erbrecht der Verwandten sind die sogenannten Ordnungen maßgeblich.

Die erste Ordnung besteht aus Abkömmlingen des Erblassers, d.h. seine Kinder und Enkel.
Zur zweiten Ordnung werden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gezählt.
Neben den Blutsverwandten ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Um die Höhe seines Erbteils bestimmen zu können, ist u.a. entscheidend in welchem Güterstand die Ehegatten beim Tode des Erblasser gelebt haben. Ist man mit der von Gesetzes wegen vorgesehenen Erbquoten nicht einverstanden, sollte man ein eigenhändiges oder notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichten.
Darin kann der Erblasser bestimmen, wer seine Erben sein sollen und mit welcher Quote und ob ein gesetzlicher Erbe in der Erbfolge übergangen werden soll. Ein Erblasser errichtet also in der Regel eine jetztwillige Verfügung, um von den gesetzlichen Regelungen der Erbfolge abzuweichen. Ein Ausschluss der Pflichtteils ist in der Regel ausgeschlossen. Es besteht keine Pflicht für einen Ausländer mit Eigentum in Spanien, ein spanisches Testament zu machen. Gleichwohl wird ausländischen Grundeigentümern oft empfohlen, hinsichtlich ihres spanischen Vermögens ein Testament in Spanien zu errichten; wesentlicher Vorteil ist, dass die Umschreibung des Eigentums auf die Erben wesentlich unbürokratischer möglich ist. Das gilt jedoch nur dann, wenn man ein notarielles Testament errichtet. Anders als in Deutschland, wo ein Testament bei den einzelnen Nachlassgerichten hinterlegt werden kann, erfolgt die Hinterlegung des Testament in Spanien bei einem Zentralnachlassregister in Madrid. Dadurch wird sichergestellt, dass jeweils das aktuellste Testament unabhängig vom Ort der Errichtung zum Tragen kommt. Es ist dringend davon abzuraten, ein eigenhändiges Testament nur deswegen zu errichten, um etwa anfallende Kosten für eine fachliche Beratung zu vermeiden. Unklare Testamentsformulierungen können sehr schnell zu unterschiedlichen Meinungen über die Auslegung der letztwilligen Verfügung führen und komplizierte Erbauseinandersetzungen mitsichbringen. Die hierdurch entstehenden Kosten übersteigen in der Regel die Kosten für eine fachlich qualifizierte Testamentsberatung. In der deutschen Praxis sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge weit verbreitet, nach gemeinspanischen Recht sind dagegen weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Spanische Behörden sind aber verpflichtet nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente oder Erbverträge anzuerkennen. Ein gemeinschaftliches Testament eines Ehepaares kennzeichnet sich dadurch aus, dass zwei Testamente in einer Urkunde zusammengefasst werden. Vom “Berliner Testament” spricht man dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und weiter verfügen, dass nach dem Tode des länger Lebenden der Nachlass von beiden an einen fallen soll. Anders als beim Testament ist es beim Erbvertrag zwingend vorgeschrieben, dass der Vertrag vor einem Notar beurkundet werden muss. Der Erblasser ist bei einem Erbvertrag an die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen gebunden; diese können nur durch einen neuen Erbvertrag wieder beseitigt werden. Was es nach dem Erbfall zu beachten gibt Für das Verfahren vor einem spanischen Nachlassgericht ist neben der Sterbeurkunde nachzuweisen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers im Zentralnachlassregister von Madrid registriert ist oder nicht. Falls kein spanisches Testament existiert, ist auf jeden Fall ein deutscher Erbschein erforderlich.
Nach spanischem Recht muss der Erbe eine ausdrückliche Erbschaftsannahmeerklärung abgeben, in der Regel vor dem Notar. Auch für den nach deutschem Recht berufenen Erben ist eine Erbschaftsannahmeerklärung in jedem Fall notwendig, sofern Grundbesitz betroffen ist, um den spanischen Formvorschriften zu genügen. Anders im deutschen Erbrecht: Hier erfolgt der Anfall der Erbschaft von selbst, soweit der Erbe den Erblasser überlebt hat und auf das Erbe nicht ausgeschlagen hat. Nach dem Erbfall kann die Erbenstellung durch Erbunwürdigkeitserklärung oder Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen wieder beseitigt werden. Die Ausschlagungserklärung (bspw. wegen Überschuldung des Nachlasses) muss binnen sechs Wochen erfolgen, seit dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Hohe Erbschaftssteuern in Spanien In Spanien sind die Steuersätze für Nichtresidente hoch und die Freibeträge geringer als in Deutschland. Besteuert wird der Wert der Erbschaft abzüglich der Belastungen und Schulden. Die Erben müssen die Steuerklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall des Erblassers beim spanischen Finanzamt abgeben. Fristenüberschreitungen haben Aufschläge auf die Erbschaftssteuer zur Folge. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches sich jecoch nicht auf die Erbschaftssteuern bezieht. Grundsätzlich besteht damit also Steuerpflicht in Spanien. In Deutschland wird die spanische Erbschaftssteuer zwar auf die Erbschaft angerechnet. Es besteht aber der Nachteil, dass man auf das hohe spanische Erbschaftsniveau hochgeschraubt wird. Die spanischen Erbschaftssteuern gehören zu den höchsten in Europa. Daher stellt sich immer wieder die Frage nach alternativen Gestaltungsmöglichkeiten. Hier sollen nur die wichtigsten Stichworte genannt werden: – die vorweggenommenen Erbfolge im Wege der Schenkung in Spanien – Einräumung eines Nießbrauchsrechts: Es wird zum Teil empfohlen, dass die zukünftigen Erben (die Kinder des Erblassers) das so genannte “nackte Eigentum” (nuda propiedad) erwerben, während der zukünftige Erblasser (Eltern) sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht vorbehält. – Manche Eigentümer stellen zu Lebzeiten in Deutschland eine Generalvollmacht für Spanien zu Gunsten ihrer zukünftigen Erben aus. Es ist aber äußert fraglich, ob eine solche Vollmacht über den Tod hinaus in Spanien Wirksamkeit entfaltet. – Andere Erben haben sich in der Vergangenheit die Tatsache zu nutze gemacht, dass die Erbschaftssteuer in Spanien grundsätzlich viereinhalb Jahre nach dem Tode des Erblassers verjährt. Dies ist aber heute in der Praxis kaum noch durchzusetzen, da die Verjährungfrist erst mit Kenntnis des spanische Staat Kenntnis vom Todesfall beginnt.                                                                        

Armin Gutschick Abogado – Rechtsanwalt

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Laurent Perrier