Vorsicht beim Begriff Gütergemeinschaft in Spanien

Vorsicht beim Begriff Gütergemeinschaft in Spanien – Wenn der Notar bei dem notariellen Termin zu einem Gründstückskauf in Spanien Sie fragt, welchen Güterstand Ihre Ehe hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – danach mit fragendem Blick die „Gütergemeinschaft (comunidad de bienes)“ erwähnt, dann sind Sie vielleicht versucht, zustimmend zu nicken, denn schließlich haben Sie keine Gütertrennung („separación de bienes“) vereinbart und der Begriff der Gütergemeinschaft scheint daher zu passen.
Da die Ehe nicht in Spanien geschlossen wurde, regelt im Normalfall das Heimatrecht den Güterstand. Nach deutschem Recht ist der gesetzliche Güterstand die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um eine Verschmelzung der Vermögen beider Ehegatten, bei der Zugewinngemeinschaft hingegen sind die Vermögen grundsätzlich getrennt und nur der nach der Eheschließung erlangte Zugewinn ist auszugleichen. Dem spanischen Notar fehlen in der Regel die Kenntnisse bezüglich ausländischer Ehegüterstände. So verwalten bei der Zugewinngemeinschaft die Ehegatten ihr Vermögen selbständig, allerdings ist bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Ableben eines Ehegatten der Zugewinn auszugleichen. Diese Regelung hat zur Folge, dass wenn ein Ehegatte eine vertragliche Verpflichtung eingeht, dadurch der andere Ehegatte nicht notwendigerweise mitverpflichtet wird. Ist bei der Unterzeichnung der Notarurkunde nur ein Ehegatte anwesend und
unterschreibt er ausschließlich im eigenen Namen und hat er irrtümlich bei der Erwähnung des Worte „comunidad de bienes“ (Gütergemeinschaft) zustimmend genickt, dann geht der spanische Notar davon aus, dass unterzeichnender und der nicht anwesender Ehegatte zu gleichen Teilen Eigentum an der Immobilie auf Ibiza erwerben. Dies hat zur Folge, dass beide im Grundbuchamt als Eigentümer eingetragen werden. Der allein unterzeichnende Ehegatte geht natürlich davon aus, dass das Haus in seinem Alleineigentum steht und er beim Verkauf wiederum alleine vor dem Notar erscheinen kann. Will er das Haus ohne den anderen Ehegatten verkaufen, wird ihn der spanische Notar
darauf hinweisen, dass er nicht alleiniger Eigentümer der Immobilie ist und es der Zustimmung des Ehepartners bedarf. Der Irrtum kann sehr unangenehme und kostenaufwendige Rechtsfolgen mit sich bringen: Wird zwischenzeitlich die Scheidung vollzogen und geht derjenige, der beim
Kauf alleine unterschrieben hat, in Unkenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse davon aus, dass das Haus auf Ibiza von dem Scheidungsverfahren nicht betroffen ist, wird er sich die erforderliche Zustimmung zum Verkauf möglicherweise teuer erkaufen müssen. Wird die Zustimmung verweigert, dann muss gegebenenfalls auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft geklagt werden. Auch braucht der Ehegatte, der beim Kauf nicht unterzeichnet hat, für den Verkauf eine spanische Steuernummer. Gerade im Sommer dauert es sehr lange bis man diese sog. „N.I.E.-Nummer“ erhält. Fazit: Wenn der spanische Notar nach dem Güterstand fragt und es ist weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft vereinbart, dann sollte man den Begriff der Zugewinngemeinschaft, der dem spanischen Recht unbekannt ist, mit folgenden
Worten umschreiben: „separación de bienes con participación en las ganancias“.
Von Armin Gutschick, LL.M.
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